SOLINGEN (red) – Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat heute einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschuztverordnung stattgegeben. Die Geschäfte dürfen deshalb nicht, wie in der Verordnung vorgesehen, am 29. November, am 6., 13. und 20. Dezember sowie am 3. Januar 2021 zwischen 13 und 18 Uhr öffnen. Das teilt die Stadtverwaltung am Dienstag mit.
Kundenandrang sei überschaubar
Das Ziel des Landes, das Einkaufsgeschehen an den Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr durch die Sonntags-Öffnungen zu entzerren, rechtfertige keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Es spreche vieles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde, hieß es in der Begründung.