Start Aktuelles Impftermin verschieben: Stadt richtet Hotline ein

Impftermin verschieben: Stadt richtet Hotline ein

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Das Solinger Impfzentrum wurde in den Räumen des ehemaligen Kaufhofs in der Innenstadt errichtet. (Foto: © Bastian Glumm)
Das Solinger Impfzentrum wurde in den Räumen des ehemaligen Kaufhofs in der Innenstadt errichtet. (Foto: © Bastian Glumm)
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SOLINGEN (red) – Das Solinger Impfzentrum bietet ab sofort einen neuen Service an: Wer 80 Jahre oder älter ist und einen bestätigten Impftermin hat, ihn aber aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen kann, etwa wegen Krankheit, kann über die städtische Hotline 290 2300 einen Ersatztermin vereinbaren. Das teilt aktuell die Stadtverwaltung mit. Eine erneute Anmeldung über die Hotline oder Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung ist demnach nicht notwendig.

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Langwieriges Anmeldeverfahren vermeiden

„In solchen Fällen möchten wir einen unkomplizierten Weg anbieten, der ein weiteres langwieriges Anmeldeverfahren erspart“, erklärt Udo Stock, Leiter des Solinger Impfzentrums. Er betont jedoch, dass sich das Angebot ausschließlich an die Gruppe der Personen richtet, die jetzt an der Reihe sind und die einen bereits bestätigten Termin haben. Das werde nach dem Anruf auch zunächst überprüft, bevor in einem Rückruf der Ersatztermin vereinbart werden kann.

Auch eine weitere Optimierung arbeite das Impfzentrum aktuell in Zusammenarbeit mit dem Solinger Ärztenetzwerk aus: Damit kein Impfstoff vergeudet wird, erstellen niedergelassene Ärzte eine Reserveliste. Sie verzeichnet impfwillige Patientinnen und Patienten, die 80 Jahre oder älter sind, die bei Bedarf schnell zum Impfzentrum kommen könnten. Sie könnten dann spontan mit Impfstoff geimpft werden, der am betreffenden Tag übrig geblieben ist.

Der Impfstoff kann nicht aufbewahrt werden

Das wäre zum Beispiel dann möglich, wenn angemeldete Impflinge etwa wegen Krankheit zum vereinbarten Termin nicht kommen konnten. Aufbewahrt werden kann der Impfstoff nämlich nicht. Udo Stock weist darauf hin, dass in solchen Fällen auf jeden Fall per Ausweis belegt werden muss, dass der Impfwillige zur Altersgruppe der Berechtigten gehört. Ein Anspruch auf Impfung könne aus diesem Konzept jedoch nicht abgeleitet werden.

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Dieser Beitrag stammt von unserer Redaktion.

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