SOLINGEN (red) – Die Stadt Solingen ordnet ab dem 16. Dezember eine nächtliche Ausgangsbeschränkung im gesamten Stadtgebiet zwischen 22 Uhr abends und fünf Uhr morgens an. Während dieses Zeitraums ist den Bürgerinnen und Bürgern der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur in Ausnahmefällen erlaubt. Zu den „gewichtigen Gründen“, die die Ausnahme rechtfertigen, zählen unter anderem der ehrenamtliche Einsatz bei Hilfsorganisationen, medizinische Notwendigkeiten, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, die Teilnahme an Gottesdiensten aus besonderen Anlässen und die notwendige Versorgung von Tieren.
Kommunaler Ordnungsdienst kontrolliert
Kontrolliert wird die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung durch den Kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei. Der zuständige Polizeipräsident in Wuppertal hat ein entsprechendes Amtshilfeersuchen der Stadt Solingen positiv beschieden. Bürgerinnen und Bürger, die von den Ordnungskräften zwischen 22 Uhr und fünf Uhr morgens auf der Straße angetroffen werden und keinen „gewichtigen Grund“ glaubhaft machen können, droht ein Bußgeld von bis zu 300 Euro. Die Ausgangsbeschränkung gilt bis zum 10. Januar 2021.
Erste Kontrollen erfolgen erst am Donnerstag, 22 Uhr, um den Solingerinnen und Solingern Zeit zu geben, sich auf die neuen Regeln einzustellen. Lockerungen sind für die Weihnachtsfeiertage und für Silvester vorgesehen: Vom 24.12 bis zum 26.12.2020 und in der Nacht auf Neujahr tritt die Ausgangsbeschränkung erst um ein Uhr in der Nacht in Kraft.
Solingen ein Corona-Hotspot
Die Solinger Stadtspitze hat sich zu diesem Schritt entschieden, weil Solingen zu den Corona-Hotspots „mit extremer Infektionslage“ im Bundesgebiet gehört, in denen die vielen bereits getroffenen Maßnahmen der vergangenen Wochen nicht zu sinkenden Infektionszahlen geführt haben. Seit kurzem ist der Sieben-Tages-Inzidenz- Wert wieder auf über 280-Infektionen pro 100.000 Einwohner gestiegen. Die Situation in den Krankenhäusern der Stadt spitzt sich zu, das Infektionsgeschehen in den Alteneinrichtungen ist besorgniserregend.
Oberbürgermeister Tim Kurzbach und Ordnungsdezernent Jan Welzel bitten die Bevölkerung um Verständnis für diesen einschneidenden Schritt und um ihre Mitwirkung:
„Unser Weihnachten ist in diesem Jahr anders – ohne unbeschwerten Einkaufsbummel, Geselligkeit beim Glühwein und Reisen zu Weihnachtsmärkten. Aber die Gefahr, dass die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe geschossen wären und die Intensivstationen überlastet hätten, war zu groß. Eine unerträgliche hohe Zahl täglicher Todesfälle wäre die Folge. Doch es sterben auch jetzt schon zu viele Menschen an und mit dem Coronavirus. Wir müssen das Virus stoppen. Dies geht nur, wenn wir die Zahl der Kontakte zwischen den Menschen noch weiter senken, damit sich weniger Menschen anstecken als jetzt. Das Gesundheitsamt muss wieder die Chance bekommen, Infektionswege zeitnah nachverfolgen zu können, um Infektionsketten durch die gezielte Anordnung von Quarantäne zu unterbrechen. Helfen Sie mit, die Infektionskette zu brechen. Und schützen Sie die, die Ihnen am Herzen liegen, indem Sie schon vor Heiligabend auf Besuche verzichten und eine Schutzwoche einlegen, eine kleine freiwillige Quarantäne. Nächstenliebe heißt, seine Nächsten zu beschützen: Bleiben Sie zu Hause. Umso entspannter werden Sie Weihnachten gemeinsam feiern können.“
In Solingen greifen weitere Regelungen
Weitere Regelungen, die sich aus der aktuellen CoronaSchutzVerordnung des Landes ergeben:
- Die Stadtbibliothek Solingen bleibt auf Grund der neuen Coronaschutzverordnung von Mittwoch, 16.12.2020 bis einschließlich Samstag 09.01.2021 geschlossen.
- Die Stadt schließt alle Freisportanlagen. Sie sind damit auch nicht mehr für Individualsport zugänglich. Dieser ist dort nicht mehr erlaubt. Darüber hinaus bleibt der Individualsport im Freien unverändert möglich. Auch Spielplätze bleiben geöffnet.
- Das Stadtarchiv bleibt geschlossen.
- Ein generelles Böllerverbot für Silvester gibt es nicht, allerdings ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern verboten. Auf den bereits in einer Allgemeinverfügung festgelegten öffentlichen Flächen gilt ein Böllerverbot. Auf dem Wohngrundstück dürfen Feuerwerkskörper gezündet werden, sofern diese vorhanden sind und keine anderen Bestimmungen verletzt werden.