SOLINGEN (bgl) – Mit der „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ hat die Bundesregierung die inzwischen vierte Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ eingeläutet. Ein Angebot für Firmen und Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Umsatzeinbußen erleiden mussten. Allerdings werde diese staatliche Hilfe auch in der Klingenstadt viel zu selten in Anspruch genommen, beobachtet man bei der Solinger Digitalagentur AWEOS, die ihren Sitz an der Kölner Straße hat. „Wir haben es konsequent beworben, seitdem es das gibt. Für uns als Agentur ist das natürlich interessant, da unsere Leistungen förderbar sind“, erklärt AWEOS-Prokurist Simon Bluhm.
Aufbau eines Online-Shops wird gefördert
So wird beispielsweise der Aufbau eines Online-Shops ebenso gefördert, wie die Suchmaschinenoptimierung der eigenen Firmen-Homepage. Gerade für Einzelhändler und auch Gastronomen durchaus interessant, die auf dem Höhepunkt der Corona-Krise keine Laufkundschaft in ihren Räumen empfangen konnten. „Förderbar sind sehr viele Dinge, die man vielleicht auch ohne Corona aus Kostengründen zunächst aufgeschoben hat. Dazu gehören beispielsweise bei Einzelhändlern der Aufbau einer Warenwirtschaft oder die Einrichtung einer Telefonanlage“, zeigt Bluhm auf.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe findet über den Steuerberater statt. Informationen zur Förderung kann man sich aber vorab bei AWEOS einholen, betonen die Digitalprofis. „Wir schätzen es so ein, dass es eine weit verbreitete Unsicherheit bei den Unternehmern gibt, das auch vor dem Hintergrund der Soforthilfen“, beobachtet Simon Bluhm. Denn in Zusammenhang mit den Soforthilfen sei von Anfang an keine klare Linie erkennbar gewesen, ob man diese komplett zurückzahlen müsste, ob diese zweckgebunden sei und wie man grundsätzlich damit umgehen könne. Entsprechend weit verbreitet sei jetzt die Skepsis bei der Überbrückungshilfe. „Ein weiterer Grund ist schlicht und einfach der, dass die Überbrückungshilfe III zu unbekannt ist“, macht Bluhm deutlich.
Steuerberater muss die Überbrückungshilfe beantragen
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, heißt es auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.
Bewilligung und auch Auszahlung der Fördermittel würden schnell und unkompliziert vonstattengehen, berichten Kunden der Solinger Digitalagentur AWEOS. „Man muss mit seinem Anliegen also nur zum Steuerberater gehen, der das prüfen muss. Bereits diese Prüfung ist eine förderbare Leistung. Schließlich wird der Steuerberater das beantragen“, betont Simon Bluhm.