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Läden über 800 qm dürfen auch nicht zum Teil öffnen

Die Hauptstraße mit Fußgängerzone in der Solinger Innenstadt. (Archivfoto: © Bastian Glumm)

Die Hauptstraße mit Fußgängerzone in der Solinger Innenstadt. (Archivfoto: © Bastian Glumm)

SOLINGEN (red) – Am Montag kam es zu ersten Lockerungen im Einzelhandel. Doch während in Rheinland-Pfalz oder im Saarland auch größere Läden aufmachen dürfen, wenn sie die Verkaufsfläche auf die maximal erlaubten 800 Quadratmeter beschränken, sieht NRW diese Ausnahmeregelung nicht vor. Der Solinger Ordnungsdezernent Jan Welzel wertet dieses kritisch in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und hatte den NRW-Arbeits- und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann zuletzt um eine Stellungsnahme gebeten (wir berichteten).

Verkleinerung der Verkaufsfläche nicht zulässig

Diese hat die Klingenstadt erreicht – mit der Bekräftigung, dass „auch eine vorübergehende Verkleinerung der Verkaufsfläche nicht zulässig“ sei. „Die Begrenzung auf 800 Quadratmeter dient der Steuerung der Kundenfrequenz in den Innenstadtäen und damit der Vermeidung von Kontakten“, heißt es in dem Schreiben. Wenig später erließ das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung, die den, den Einzelhandel betreffenden §5 Absatz 2 konkretisiert. So wird befürchtet, dass „die großen Handelsgeschäfte auch bei einer Flächenverkleinerung eine zusätzliche Sogwirkung für die Innnenstädte, für Einkaufszentren usw. auslösen“ würden.

Maßnahmen zum Coronaschutz weiterhin umsetzen

Der Solinger Beigeordnete hatte in seinem Schreiben damit argumentiert, dass es in Solingen maximal 20 Betriebe gebe, auf die die beantragte Regelung zuträfe. Diese seien zudem auf mehrere Standorte verteilt. Gleichwohl werde die Stadt Solingen die Maßnahmen zum Coronaschutz weiterhin konsequent umsetzen, versicherte Welzel. Schließlich habe man in der Klingenstadt das Teilziel erreicht, Neuerkrankungen zu verlangsamen. „Hier darf es keine Rückschritte geben.“

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