WUPPERTAL (red) – In einem Strafverfahren um eine tödliche Silikonölinjektion in die Genitalien eines Mannes wurde jetzt vor dem Landgericht Wuppertal das Urteil verkündet. Das Schwurgericht hat den 46 Jahre alten Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat die Kammer die Untersuchungshaft des Angeklagten – u.a. wegen Fluchtgefahr – angeordnet.
Silikonöl in den Penis injiziert
Die Kammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte habe am 24. Juli 2019 in seiner Wohnung in Solingen einem damals 31-jährigen Mann Silikonöl in den Penis injiziert. Der 31-Jährige sei mit dieser Injektion grundsätzlich einverstanden gewesen. Die Injektion habe bei dem Mann – einem Bekannten des Angeklagten, der bereits zuvor vom Angeklagten solche Injektionen verabreicht bekommen habe – zu einer Blutvergiftung mit der Folge eines Multiorganversagens geführt, woran der Mann am 24. Februar 2020 im Alter von damals 32 Jahren verstorben sei.
Die Kammer ist aufgrund einer Vielzahl an Beweismitteln (u.a. den Aussagen von Zeugen und verlesenen Chat-Protokollen) zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Tod seines Bekannten mittels einer Spritze und einer das Leben gefährdenden Behandlung durch die Injektion von Silikonöl verursacht habe. Damit ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten, wonach er dem damals 31-jährigen Bekannten am 24. Juli 2019 Silikonöl nicht injiziert habe, nicht gefolgt. Aus Sicht der Kammer sei die Einwilligung des später Verstorbenen in den Eingriff unwirksam gewesen, da der Angeklagte seinen Bekannten sowohl über seine eigene (medizinische) Qualifikation als auch die Art des verwendeten Silikonöls getäuscht habe. Nach der Begründung des Vorsitzenden war der Eingriff, dem wegen der Täuschung bereits keine freiverantwortliche Entscheidung zugrunde lag, auch als sittenwidrig im Rechtssinne zu bewerten, da er abstrakt lebensgefährlich war und der Angeklagte bei dessen Vornahme gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen hat.
Kammer stellte keinen Tötungsvorsatz fest
Einen zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegenden Tötungsvorsatz des Angeklagten hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere gewürdigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und er bei der Tat dem unbedingten Wunsch des später Verstorbenen, Silikonöl injiziert zu bekommen, gefolgt ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer vor allem sein Verhalten nach der Tat gewürdigt.
Der Vorsitzende hat hierzu erläutert, dass der Angeklagte selbst nach sicherer Kenntnis der tödlichen Injektion zum Nachteil seines Bekannten einem anderen Mann zahlreiche weitere Injektionen von teilweise erheblichen Mengen an Silikonöl (zuletzt im März 2023) verabreicht hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.