SOLINGEN (red) – Die Stadt Solingen hatte die Ausschreibung für die Vergabe des Rettungsdienstes im vergangenen Jahr auf die allgemein anerkannten Hilfsorganisationen, das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Malteser Hilfsdienst (MHD), die Johanniter Unfallhilfe (JUH) und der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), begrenzt. Die Anwendung dieser so genannten Bereichsausnahme wurde heute in zweiter Instanz vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verhandelt, nicht aber entschieden. Vor einer Entscheidung soll jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, das oberste Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union, in einem sogenannten Vorlagebeschluss darüber befinden, ob die deutsche Regelung bzw. deren Anwendung den europarechtlichen Vorgaben entspricht.
Private Anbieter waren nicht zugelassen
Im vergangenen Jahr wurden die Rettungsdienstleistungen von der Stadt Solingen neu vergeben. Im Ausschreibungsverfahren unterlagen seinerzeit die Malteser gegen den ASB, der zuletzt seine neue Wache an der Löhdorfer Straße bezogen hat. Private Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen waren von der Ausschreibung ausgeschlossen. Rechtsdezernent Jan Welzel sieht die Solinger Position vorsichtig bestätigt: „Unsere Rechtsauffassung konkretisiert sich.“ Der Gesetzgeber hatte die Möglichkeit geschaffen, die Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen auf gemeinnützige Organisationen zu beschränken, um den besonderen Beitrag zum öffentlichen Leben zu würdigen, den diese Organisationen leisten (sog. Bereichsausnahme nach § 107 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Rettungsdienstunternehmen Falck aus Hamburg klagt
Die Stadt Solingen hatte diese Möglichkeit als eine der ersten Kommunen bei der anstehenden Neuvergabe des Rettungsdienstes im Jahr 2016 aufgegriffen. Dagegen hatte ein privater Anbieter von Krankentransporten und Notfallrettung, die Hamburger Firma Falck, Klage erhoben. Bis zu einer europaweiten Entscheidung des EuGH gelten die Verträge der Stadt mit dem DRK und dem ASB fort.