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Gelockerte Bestimmungen auf Solingens Freisport-Anlagen

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Aufgrund der Änderungen in der Corona-Schutzverordnung gelten ab dem heutigen Samstag gelockerte Bestimmungen auf den Freisport-Anlagen in Solingen. (Archivfoto: © Bastian Glumm)
Aufgrund der Änderungen in der Corona-Schutzverordnung gelten ab dem heutigen Samstag gelockerte Bestimmungen auf den Freisport-Anlagen in Solingen. (Archivfoto: © Bastian Glumm)

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SOLINGEN (red) – Aufgrund der Änderungen in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) gelten ab dem heutigen Samstag, 30. Mai, gelockerte Bestimmungen auf den Freisport-Anlagen in Solingen. Das hat der Krisenstab im Rathaus entschieden. Die Vereine und der Solinger Sportbund (SSB) sind am Freitag durch den Stadtdienst Sport über die Veränderungen unterrichtet worden.

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Bolzplätze bleiben zunächst gesperrt

Die Solinger Bolzplätze hingegen bleiben über Pfingsten noch gesperrt! Das hat die Kommission des Sportausschusses des Stadtrats entschieden. Für die 31 öffentlichen Bolzplätze in der Klingenstadt sollen vor einer Freigabe zunächst noch Verkehrssicherheitskontrollen sowie die notwendige Beschilderung mit den jetzt geltenden Corona-Regeln erfolgen. Eine Öffnung ist für die Woche nach Pfingsten geplant.

Für den Betrieb in den Sporthallen, die bis auf wenige Ausnahmen erst am Mittwoch, 3. Juni, öffnen, soll es am kommenden Dienstag weitere Informationen geben. Hierzu seien noch Abstimmungen notwendig, so das Rathaus.

Regelungen ab Samstag, 30. Mai:

  • Personengruppen, die im § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannt sind, dürfen nicht-kontaktfreien Sport im Freien treiben. Dies bedeutet unter anderem, dass Gruppen von höchstens zehn Personen ohne Beachtung der Abstandsregeln Sport treiben dürfen.
    Es wird allerdings empfohlen, dass die Gruppen im Trainingsbetrieb, die nicht-kontaktfrei trainieren, möglichst immer aus den gleichen Personen bestehen.
    Zwischen einzelnen Trainingsgruppen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Größere Gruppen dürfen nur kontaktfrei und unter Beachtung der Abstandsregeln Sport treiben.
  • Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist grundsätzlich in einer festen Gruppe von höchstens zehn Personen (§ 1 Abs. 2) möglich. Außerhalb dieser festen Gruppe ist die Nutzung nur mit einem Mindestabstand von 1,5 m möglich. Die organisatorischen Regelungen hierzu liegen in der Eigenverantwortung der Vereine. Eine tägliche Reinigung der Umkleiden und Duschen wird dabei als Standard vorausgesetzt.
  • Die öffentlichen Außentoiletten dürfen Vereine während des Vereinstrainings öffnen. Sie haben die Schlüsselverantwortung. Außerhalb der Vereinstrainingszeiten sollen die Toiletten verschlossen bleiben! In den Toiletten müssen den Nutzern Seife und Papierhandtücher zur Verfügung stehen.
  • Generell gilt die Empfehlung: Nach der Nutzung der Sport-Anlage gründlich die Hände waschen.
  • Eventuell notwendige Desinfektionsmittel sind von den Vereinen selbst bereitzustellen.
  • Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern wieder genutzt werden. Die Einhaltung des Mindestabstandes ist in der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen festen Gruppe von höchstens zehn Personen nicht erforderlich.
  • Für jedes Training ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die bei Bedarf zur Nachverfolgung von Infektionsketten vorzulegen ist. Diese Liste ist jeweils mindestens vier Wochen aufzubewahren. Sportlerinnen und Sportlern mit Krankheitssymptomen dürfen nicht am Training teilnehmen.
  • Die Vereinstrainingszeiten haben weiterhin Vorrang vor der öffentlichen Nutzung.
    Damit können Nutzer, die nicht der Trainingsgruppe angehören, während des Vereinstrainings von der Anlage verwiesen werden.
  • Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind im Freien nach der Erstellung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b wieder zulässig. Die Regelung „höchstens zehn Personen“ macht zum Beispiel kleinere Tennis- oder Leichtathletikwettkämpfe wieder möglich. Fußballspiele können mit maximal fünf gegen fünf Spielern durchgeführt werden.
  • Zu den erlaubten Wettbewerben können unter Auflagen 100 Zuschauer auf der Sportanlage zugelassen werden. Das gilt auch für den Trainingsbetrieb auf den Freisportanlagen, sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
    Diese beinhalten, dass der Zutritt zur Anlage gesteuert sowie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter (auch in Warteschlangen) gewährleistet wird.
    Zudem gilt für Zuschauer die Empfehlung, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen.

Verhaltens- und Abstandsregeln auf Schildern

Auf den rund 20 Freisport-Anlagen, zu denen neben den Kunstrasenplätzen etwa auch Anlagen wie die Jahnkampfbahn, die Radrennbahn, die Herbert-Schade-Sportanlage oder der Klingentrail gehören, sind bzw. werden Schilder angebracht, die noch einmal gut sichtbar auf die Verhaltens- und Abstandsregeln hinweisen. Das stellen die Vereine und die Stadt gemeinsam sicher.

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Dieser Beitrag stammt von unserer Redaktion.

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