Start Aktuelles Leichenfund in den Niederlanden: Solinger (64) zu Haftstrafe verurteilt

Leichenfund in den Niederlanden: Solinger (64) zu Haftstrafe verurteilt

0
Das Landgericht in Wuppertal. (Foto: © Bastian Glumm)
Das Landgericht in Wuppertal. (Foto: © Bastian Glumm)

Anzeige

Anzeige

WUPPERTAL (red) – In dem Strafverfahren um eine in den Niederlanden in einem Kanal gefundene Frauenleiche wurde am heutigen zwölften Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht Wuppertal das Urteil verkündet. Das Schwurgericht hat den jetzt 64 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer einjährigen Freiheitsstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen vom 07.12.2021 (wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Anzeige

Leichnam in einen Kanal geworfen

Die Kammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte habe seine damals 57 Jahre alte ehemalige Lebensgefährtin in der Zeit zwischen dem 22. und 24.09.2021 an einem nicht sicher feststellbaren Ort – möglicherweise in dem vormalig gemeinsam bewohnten Haus in Solingen – durch Strangulation getötet. Den Leichnam der Frau habe er anschließend in die Niederlande verbracht und dort in den Kanal Wessem-Niederweert geworfen.

Die Kammer ist aufgrund einer Vielzahl an Indizien (u.a. des nicht natürlichen Todes der ehemaligen Lebensgefährtin – im Wesentlichen belegt durch den Bruch der oberen Kehlkopfhörner durch Strangulation und nicht etwa verursacht durch die Bergung aus dem Kanal – sowie durch den Ausschluss eines Dritttäters) zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin aus Wut und Hass über die zugespitzte Situation um die Freigabe der von der ehemaligen Lebensgefährtin bis zuletzt innegehabten Wohnung im zwischenzeitlich an Dritte veräußerten Haus des Angeklagten getötet hat. Dass der Angeklagte dabei handlungsleitend aus Habgier gehandelt habe, hat die Kammer ebenso wenig sicher feststellen können wie das Vorliegen niedriger
Beweggründe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten u.a. gewürdigt, dass er als Erstverbüßer – auch wegen seines fortgeschrittenen Alters – besonders haftempfindlich sei. Zu seinen Lasten hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass die Tat als besonders verwerflich zu bewerten sei und der Angeklagte diese in gewisser Weise auch konstelliert habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Volksbank Bergisches Land
Anzeige
Vorheriger ArtikelHeiligabend in Solingen: 41 Gottesdienste in den Evangelischen Gemeinden
Nächster ArtikelEinstieg von Stiebel Eltron in Gifhorn vertraglich fixiert
Dieser Beitrag stammt von unserer Redaktion.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein