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Stadt Solingen lockert die Maskenpflicht

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Die Stadt Solingen lockert auf Grund der derzeit guten Inzidenzwerte die Maskenpflicht. (Archivfoto: © Bastian Glumm)
Die Stadt Solingen lockert auf Grund der derzeit guten Inzidenzwerte die Maskenpflicht. (Archivfoto: © Bastian Glumm)

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SOLINGEN (red) – Derzeit liegt der Corona-Inzidenzwert in Solingen unter 35. Deshalb hat die ständige Arbeitsgruppe des Krisenstabes im Rathaus entschieden, die Regeln in der Klingenstadt weiter zu lockern. Dies betrifft insbesondere die Maskenpflicht. Ab sofort gelten in Solingen nur noch die Bestimmungen, die in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (in der gültigen Fassung seit 5. Juni) formuliert sind.

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Fußgängerzonen, 200 Meter um Schulen und Kitas

Für Solingen bedeutet dies, dass die Maskenpflicht in den Fußgängerzonen sowie im 200-Meter-Umkreis von Schulen und Kindertagesstätten aufgehoben ist. Diese Regelungen waren durch eine spezielle Allgemeinverfügung für Solingen zusätzlich formuliert worden und galten in den vergangenen Monaten über die Vorgaben der Bundesnotbremse sowie über die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW hinaus.

„Die erfreuliche Entwicklung der Zahlen erlaubt es uns, nun endlich auch hier wieder zu lockern“, freut sich Oberbürgermeister Tim Kurzbach. Gleichwohl appelliert der Stadtchef an alle Solingerinnen und Solinger, weiterhin vernünftig und besonnen zu handeln. „Wenn sich Abstände nicht einhalten lassen oder wenn es irgendwo besonders voll ist, empfiehlt es sich natürlich nach wie vor, auf Nummer Sicher zu gehen und lieber einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Wir sind darin inzwischen geübt und es ist fast schon zur Gewohnheit geworden. Daher meine Empfehlung: Im Zweifel lieber einmal mehr den Mund-Nase-Schutz aufsetzen.“

In vielen Bereichen bleibt die Maskenpflicht vorerst

Darüber hinaus gibt es nach wie vor Bereiche, in denen ein Mund-Nase-Schutz laut § 5 der Corona-Schutzverordnung NRW erforderlich ist. „Daran ändert sich nichts“, betont Ordnungs- und Rechtsdezernent Jan Welzel. Er rät daher jedem dazu, sich genau anzusehen, wo welche Regelungen greifen. So ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen zum Beispiel in Bussen und Bahnen, an Haltestellen sowie in Geschäften, Arztpraxen oder bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) notwendig.

Auch in geschlossenen Räumen von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumen von Tierparks ist ein Aufsetzen der Maske weiterhin erforderlich. Ebenfalls gelten Masken-Regeln auf Märkten, im Umfeld geöffneter Einzelhandelsgeschäfte (einschließlich der zum Geschäft gehörenden Parkplätze), während Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie beim Betreten, Verlassen und Durchqueren von Gastronomiebetrieben (bis zum Platz).

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Dieser Beitrag stammt von unserer Redaktion.

1 Kommentar

  1. Bei allem Verständnis..Aufhebung der Maskenpflicht in Fußgängerzonen aber nicht im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften..wo bitte liegt denn die Mehrzahl dieser Geschäfte?

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